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Richtlinie zur Durchführung von Lagerfeuern
1. Lagerfeuer sind genehmigungspflichtig. Entsprechende Anträge sind 14 Tage vor der Durchführung des Lagerfeuers schriftlich unter Angabe folgender Daten bei der Stadtverwaltung Bad Lausick zu stellen: - Vor- und Zuname des Antragstellers - Wohnanschrift - Telefon (nach Möglichkeit Handy-Nr.) - Ort, Datum und beabsichtigter Zeitraum der Durchführung des Lagerfeuerers. Sollte der Antragsteller nicht Eigentümer des Grundstückes sein, auf dem das Lagerfeuer durchgeführt wird, ist die Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers vorzulegen. Die jeweilig zuständige Ortsfeuerwehr wird durch die Stadtverwaltung Bad Lausick über die Durchführung des Lagerfeuers in Kenntnis gesetzt. 2. Das Ab- und sowie Verbrennen von Abfällen, Gartenabfällen, Laub, Wiesen u. Ä. ist verboten und gilt nicht als Lagerfeuer. 3. Zum Lagerfeuer darf nur unbehandeltes, trockenes, frisch aufgespaltetes Holz oder Reisig verwendet werden, um möglichst wenig Rauchentwicklung zu erzeugen. 4. Die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes sowie des Sächsischen Naturschutzgesetzes sind zu beachten. Geschützte Biotope, Pflanzen und Tiere dürfen durch das Lagerfeuer nicht zerstört werden. 5. Die Windrichtung ist zu beachten, um eine Belästigung der Anwohner/Anlieger ausschließen zu können. 6. Bei Bekanntgabe von Smogstufen ist die Durchführung von Lagerfeueren nicht gestattet. 7. Brände durch Funkenflug sind zu vermeiden. 8. Der Mindestabstand zu Gebäuden mit brennbaren Außenwänden oder mit nichtverschließbaren Öffnungen sowie zu Lagern mit brennbaren Stoffen beträgt 10 Meter, sofern Windstärke und Windrichtung nicht größere Abstände bedingen. 9. Soweit das Feuer nicht in einem Privatgrundstück angelet wird, ist es in einem Mindestabstand vom 100 Metern vom Wald anzulegen. Sollte dieser Abstand geringer sein, ist zusätzlich eine Genehmigung durch die Forstbehörde erforderlich. Eigentümer können auf ihren Grundstücken ohne Genehmigung durch die Forstbehörde Feuerstellen in einem Abstand von mindestens 30 Metern zum Wald anlegen. Die Waldbrandstufe ist zu beachten. 10. Besteht der Boden aus leicht entzündlichen Bewuchs, ist ein mindestens 0,5 Meter breiter Wundstreifen anzulegen. 11. Die Feuerstelle ist beim Betreiben zu beaufsichtigen und danach vollständig und sofort abzulöschen. 12. Geeignete Geräte und Mittel zum Ablöschen und zur eventuellen Bekämpfung von Entstehungsbränden sind vorher bereitzustellen. 13. Die Rettungsleitstelle des Rettungszweckverbandes Grimma (Tel.: 0 34 37 / 1 92 22) ist nur bei größeren Lagerfeuern im Rahmen von Veranstaltungen und Festen zu informieren.
Weinert Ordnungsamt
Mitteilung aus dem Mitteilungsblatt der Stadt Bad Lausick mit den Ortsteilen vom 21.09.2011 Nr. 19/2011
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